Regionaler Handwerkerparkausweis Frankfurt RheinMain
Seit 2006 ist der Regionale Handwerkerparkausweis fester Bestandteil des Parkraummanagements in der Region Frankfurt RheinMain.
Mit dem Regionalen Handwerkerparkausweis haben sich die Städte und Gemeinden in der Region Frankfurt RheinMain auf einheitliche Regelungen für die Erteilung und die gegenseitige Anerkennung von Ausnahmengenehmigungen zum Parken für Handwerksbetriebe verständigt. Handwerksbetriebe können so während ihrer Tätigkeit vor Ort auch problemlos in bewirtschafteten Parkzonen oder Zonen mit eingeschränkter Haltedauer parken und ihre Baustellen erreichen.
Die ivm hat die Einführung des Regionalen Handwerkerparkausweises zwischen den Kommunen koordiniert und dafür gesorgt, dass der Handwerkerparkausweis in der Region bei den zuständigen Stellen anerkannt wird.
Unsere Ziele
- Die Mobilität von Handwerksbetrieben ermöglichen und die Wettbewerbsfähigkeit in der Region stärken.
- Eine aktive Verwaltungsvereinfachung für Straßenverkehrsbehörden und Handwerksbetriebe gewährleisten.
- Verkehrsstaus und Emissionen durch gezielte Steuerung des ruhenden Verkehrs reduzieren.
Handwerksbetriebe beantragen bei der Straßenverkehrsbehörde an ihrem Firmensitz eine einjährige Ausnahmegenehmigung zum Parken, den Regionalen Handwerkerparkausweis Frankfurt RheinMain. Dieser wird in der Überwachungspraxis vor Ort in allen teilnehmenden Städten und Gemeinden in der Region Frankfurt RheinMain anerkannt.
Damit wird den Betrieben der zeitliche sowie finanzielle Aufwand erspart, individuelle Ausnahmegenehmigung jeweils einzeln bei den örtlich zuständigen kommunalen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erfolgt im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach einheitlichen Kriterien, auf die sich alle teilnehmenden Städte und Gemeinden verständigt haben. Hierzu haben die Städte, Gemeinden und Landkreise die Vereinbarung zum Regionalen Handwerkerparkausweis Frankfurt RheinMain geschlossen.
Die ivm koordiniert diese Abstimmung zwischen den teilnehmenden Städten, Gemeinden und Landkreisen und unterstützt bei der Einführung und Umsetzung des Regionalen Handwerkerparkausweises.
In unserer zentralen Datenbank finden die Handwerksbetriebe und die teilnehmenden Städte, Gemeinden und Partner die Kontaktdaten der zuständigen Stellen vor Ort.
Die ivm nimmt selbst keine Anträge entgegen und ist nicht befugt, Anträge auszustellen. Wir entscheiden auch nicht über die Ausstellung von Regionalen Handwerkerparkausweisen. Dies erfolgt durch die jeweiligen Straßenverkehrsbehörden in den teilnehmenden Städten und Gemeinden.
Austausch und Netzwerke als Basis
Wir organisieren den regelmäßigen Austausch zwischen den teilnehmenden Straßenverkehrsbehörden, informieren über die Regelungen und sind Ansprechpartner für weitere interessierte Landkreise.
Handwerkskammern, IHKen sowie die Wirtschaftsförderungen sind fester Bestandteil unserer Netzwerke vor Ort. Sie unterstützen in der Kommunikation und sind wichtige Multiplikatoren für den Regionalen Handwerkerparkausweis. In gemeinsamen Veranstaltungen informieren wir die Handwerksbetriebe vor Ort über die aktuellen Regelungen und wie der Regionale Handwerkerparkausweis sinnvoll eingesetzt werden kann.
Die Ausnahmegenehmigung wird im Rahmen einer vereinbarten Duldung in
- Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. H., Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim, Mainz, Wiesbaden
- und den Städten und Gemeinden im Landkreis Darmstadt-Dieburg, im Kreis Offenbach, im Kreis Groß-Gerau, im Wetteraukreis, im Hochtaunuskreis, im Main-Taunus-Kreis, im Main-Kinzig-Kreis, im Kreis Bergstraße, im Rheingau-Taunus-Kreis, im Odenwaldkreis, im Landkreis Fulda, im Vogelsbergkreis, im Landkreis Alzey-Worms und im Landkreis Mainz-Bingen (ohne die Stadt Bingen) anerkannt. Die Stadt Bingen nimmt nicht am Regionalen Handwerkerparkausweis teil.
Seit 1. Juni 2023 gilt der Regionale Handwerkerparkausweis auch in den Städten Aschaffenburg und Worms sowie den Städten und Gemeinden im Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg und dem Landkreis Bad Kissingen. Hier ist ab sofort eine Antragstellung bei der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde vor Ort möglich.
Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe, deren Firmensitz oder eine Niederlassung sich im Gültigkeitsbereich des Handwerkerparkausweises Region Frankfurt RheinMain befindet, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und
- ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A1 zur HwO) oder
- ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur HwO) oder
- ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur HwO) ausüben oder
- vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistungen ausüben.
Vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistungen können z. B. Mess- und Wartungsdienste für Sanitär- und Heizungs-, Kühl- und Klimatechnik, Wartungsdienste für Gebäudeinfrastruktur, z. B. Aufzugs-, Rolltreppen- und in begründeten Fällen auch Hausmeisterservice, Netzwerk-, EDV- und Veranstaltungstechnik, Installations- und Montagedienste aller Art, z. B. für Küchengroßgeräte, Garten- und Landschaftsbauer, Gebäudereiniger, Not- und Havariedienste, Trockenbau sein.
In Zweifelsfällen darüber, ob es sich um eine vergleichbare, handwerkstypische Dienstleistung handelt, prüft die zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Grundlage entsprechender Nachweise des Beantragenden und bewertet diese im Rahmen einer Einzelfallprüfung.
Den Ausweis beantragen kann, wer Arbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführt und ein Geschäftsfahrzeug – mit zulässigem Gesamtgewicht bis maximal 4t – einsetzt, das sich für Materialtransporte bzw. für handwerkstypische Dienstleistungen eignet. Das Fahrzeug muss beidseitig ein großflächiges Branding aufweisen, das die Art der Dienstleistung oder des Handwerks bezeichnet. Andere Betriebe können ebenfalls Genehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.
Eine Übersicht zu Gewerben der Handwerksordnung stellt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zur Verfügung.
In Zweifelsfällen darüber, ob die Fahrzeuge sich für Material- und Werkzeugtransporte oder für die angegebene Dienstleistung eignen, prüft die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Eignung auf Grundlage entsprechender Nachweise des Beantragenden und bewertet diese im Rahmen einer Einzelfallprüfung.
Der Regionale Handwerkerparkausweis gilt nicht für Lieferdienste, Pflege- und Sozialdienste. Bitte informieren Sie sich bei den jeweiligen Straßenverkehrsbehörden vor Ort, ob es in den jeweiligen Städten und Gemeinden kommunal eigenständige Regelungen gibt.
Die Verwaltungsgebühr (jeweils inklusive Auslagen) für die erste Genehmigung beträgt 305 €. In eine Genehmigung können bis zu sechs Kennzeichen aufgenommen werden. Parken ist nur mit der Originalgenehmigung im Fahrzeug erlaubt. Das Original kann jedoch mehrfach ausgestellt werden. Zeitgleich beantragte, weitere Originale kosten jeweils 161 €. Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung einer Ausnahmegenehmigung beträgt 25 €.
Die Genehmigung berechtigt zum Parken:
- im eingeschränkten Haltverbot / Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO.
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.1 StVO).
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen (Zeichen 325 StVO) soweit eine Restfahrbahnbreite von zurzeit mindestens 3,05 m bzw. 3,55 m im Falle fehlender Gehwege sichergestellt ist. Bei Änderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung und der entsprechenden Richtlinien gelten diese sinngemäß.
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs.2 StVO).
- auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs.1b StVO).
Nein, mit dem Regionalen Handwerkerparkausweis darf nicht in Fußgängerzonen gefahren oder geparkt werden. Hierzu muss bei der Straßenverkehrsbehörde vor Ort eine gesonderte Ausnahmengenehmigung beantragt werden.
Bei der Nutzung des Regionalen Handwerkerparkausweises ist immer ein Original im Fahrzeug mitzuführen. Dies ist ein einseitiges DIN-A4-Blatt, welches eine Originalunterschrift, ein Dienstsiegel und in der Regel einen Dienstsiegelaufkleber enthält. Farbige Karten o. Ä. gelten nicht.
Den Antrag für den Regionalen Handwerkerparkausweis stellen Sie bitte bei der zuständigen Behörde an ihrem Hauptsitz bzw. Nebensitz im Geltungsbereich des regionalen Handwerkerparkausweises. Über die Ausstellung entscheidet allein die jeweils zuständige Behörde.
Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen und Nachweise einzureichen:
- Antrag im Original,
- Kopie der Gewerbeanmeldung oder Kopie des Bescheides zur Festsetzung der Umsatzsteuer des Finanzamtes,
- Kopie der Handwerkskarte oder Mitgliedsbescheinigung der Industrie und Handelskammer oder Erklärung, warum diese nicht vorliegt,
- Kopien der Kfz-Scheine der eingesetzten Geschäftsfahrzeuge,
- Fotos der Geschäftsfahrzeuge (klare Erkennbarkeit des beidseitigen Brandings nach Ziffer 3, des Kofferraums und des Kennzeichens), für die der Handwerkerparkausweis beantragt wird. Bei Bedarf kann es auch erforderlich sein, das Fahrzeug bei der ausstellenden Behörde vorzuführen.
bestehende Regelungen?
Nein, der Regionale Handwerkerparkausweis ist ein zusätzliches Angebot und richtet sich vor allem an Betriebe, die regionsweit tätig sind. Eigene kommunale Regelungen für Ausnahmegenehmigungen vor Ort bleiben bestehen.
Wenn Sie eine Verwarnung erhalten haben, kann dies verschiedene Gründe haben. Dies können z. B. folgende sein:
- der Regionale Handwerkerparkausweis gilt in der Stadt/Gemeinde nicht.
- Sie haben in einem Bereich geparkt, für die die Ausnahmegenehmigung nicht gilt (z. B. Fußgängerzone, absolutes Halteverbot,…).
- es lag keine Originalgenehmigung im Fahrzeug.
- oder die Ausnahmegenehmigung wurde nicht korrekt ausgestellt.
In Zweifelsfällen wenden Sie sich an die Stelle, die die Verwarnung ausgestellt hat. Die ivm kann Ihnen hierzu keine Auskunft geben.